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Mit Ihrer Spende für die AfD leisten Sie einen wertvollen Beitrag dazu, dass unser Mut zur Wahrheit in Deutschland mehr Zustimmung findet. Gerade in Zeiten von politischer Unsicherheit und gesellschaftlicher Spaltung ist es wichtiger denn je, eine starke Stimme für Freiheit, Demokratie und Souveränität zu unterstützen.
Jede Spende trägt dazu bei, unsere politische Arbeit fortzuführen, Aufklärung zu betreiben und gegen ideologische Bevormundung vorzugehen. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass patriotische Politik gestärkt wird und sich echte Veränderung in unserem Land vollzieht.
Davon profitieren wir alle – für eine Zukunft mit mehr Sicherheit, Wohlstand und Meinungsfreiheit. Unterstützen Sie uns jetzt mit Ihrer Spende und helfen Sie mit, Deutschland positiv zu gestalten!

Spendenkonto
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AfD KV Rosenheim
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Geben Sie im Verwendungszweck Ihrer Überweisung bitte stets „Spende“ an.
Hinweise und Ansprechpartner
Bei einer Spende bis zu 200,- € benötigen Sie keine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung). Hier reicht ein sogenannter „vereinfachter Nachweis“. Dies könnte z.B. der Ausdruck der Buchungsbestätigung im Online-Banking sein. Spenden Sie mehr als 200,- €, so vergessen Sie bitte nicht, im Verwendungszweck neben „Spende“ noch Ihre vollständige Adresse anzugeben, damit wir Ihnen die vom Finanzamt für diesen Fall geforderte Zuwendungsbescheinigung zukommen lassen können.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Schatzmeister: schatzmeister@afdkvro.de
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- € bei Einzelveranlagung bzw. 6.600,- € bei zusammen veranlagten Ehegatten jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies geschieht unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Weitere 1.650,- € bzw. 3.300,- € werden nach § 10b Abs. 2 EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Hier greift der persönliche Steuersatz. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet. Ein Beispiel: Bei einer Spende an die AfD über 100,- € wird Ihnen Lohn- bzw. Einkommensteuer in Höhe von 50,- € erlassen. Unter dem Strich kostet Sie diese Spende somit nur 50,- €. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie entsprechende Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen.